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Familienrecht Bochum

Unterhalt - Kindesunterhalt

Kindesunterhalt - Minderjährigenunterhalt

Düsseldorfer Tabelle 2018:
Die Düsseldorfer Tabelle, die auch das Familiengericht Bochum anwendet, wird alle 2 Jahre geändert. Die letzte Änderung/Aktualisierung ist zum 01.01.2018 erfolgt.

In Kürze:
Die Bedarfsbeträge sind in der Unterhalts-Tabelle nach Einkommen des Unterhaltspflichtigen und Kindesalter gestaffelt. Vom Bedarfsbetrag wird die Hälfte des Kindergeldes abgezogen. So ergibt sich der vom Unterhaltspflichtigen zu zahlende Kindesunterhalt. Als Folge führt eine Erhöhung des Kindergeldes dazu, dass die Zahlung für den Kindesunterhalt etwas geringer ausfallen kann.

Für die Details zur Düsseldorfer Tabelle verlinken wir auf die offizielle Startseite des OLG Düsseldorf bzw. direkt per Deeplink zur aktuellen Düsseldorfer Tabelle.

Volljährigenunterhalt - Unterhaltspflicht bei Volljährigkeit des Kindes

Normalerweise ist bei Volljährigkeit eines Kindes davon auszugehen, dass dieses für seinen eigenen Lebensunterhalt selbst aufkommt. Wenn und soweit das volljährige Kind jedoch noch keine ökonomische Selbstständigkeit erreicht hat (z. B. durch Schul- oder Berufsausbildung), tritt die Unterhaltspflicht der Eltern diesem Kind gegenüber ein.

Grundsätzlich sind die Voraussetzungen, die zur Erlangung von Volljährigenunterhalt erforderlich sind, andere und wesentlich strengere als bei Minderjährigenunterhalt.

Eine Ausnahme gilt jedoch nach Maßgabe der §§ 1603 II 2, 1609 BGB für

  • volljährige unverheiratete
  • noch im Haushalt eines Elternteiles lebende
  • Schulkinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.

Diese Kinder sind bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres minderjährigen unverheirateten Kindern gleichgestellt. Juristisch kategorisiert werden diese Kinder als sogenannte priviligierte Volljährige und genießen somit Sonderrechte wie Minderjährige.

Wenn verheiratet, entfällt die Differenzierung zwischen minderjährig, priviligiert/nicht priviligiert volljährig

Für den Fall, dass das unterhaltsbedürftige Kind verheiratet ist, ist das Alter dieses Kindes im Zusammenhang mit der Beurteilung der unterhaltsrechtlichen Voraussetzungen nebensächlich. Somit würde nicht differenziert werden zwischen minderjährigen, priviligiert volljährigen und volljährigen Kindern.

Hintergrund ist, dass nach Maßgabe des Gesetzgebers die Institution Ehe mit einer sogenannten wirtschaftlichen Versorgungsfunktion in Zusammenhang betrachtet wird. Obgleich diese Sichtweise heutzutage nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen dürfte, da trotz des verheirateten Familienstandes das Kind sich nach wie vor in Schul- bzw. Berufsausbildung befinden kann und demnach unter Umständen an sich unterhaltsbedürftig wäre. Diese Unterhaltsverpflichtung trifft in einem solchen Fall jedoch zunächst den Ehegatten und nicht die Kindeseltern.

Soweit ein minderjähriges, unverheiratetes Kind unterhaltsbedürftig ist, ist dieses im Gegensatz zu sonstigen Unterhaltsberechtigten, in der Regel nicht verpflichtet seinen Vermögensstamm anzugreifen, um von diesem Geld seinen eigenen Lebensunterhalt sicherzustellen. Hingegen sind Einkünfte aus Vermögen (z.B. Zinserträge) in die Prüfung der Unterhaltsbedürftigkeit mit einzustellen und anzurechnen. Das Vermögen selbst muss jedoch nicht verwertet werden und bleibt unberücksichtigt, soweit die Eltern leistungsfähig sind. Sollte die Leistungsfähigkeit bei den Kindeseltern nicht gegeben sein, müsste unter Umständen auch der Vermögensstamm angegriffen werden.

Minderjährige müssen Unterhalt nicht durch eigene Erwerbstätigkeit sichern

An sich sind auch Eigeneinkünfte aus Erwerbstätigkeit beim Unterhaltsbedarf zu berücksichtigen. Jedoch gilt auch hier bei Minderjährigkeit die Besonderheit, dass Minderjährige grundsätzlich nicht verpflichtet sind, ihren Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit sicherzustellen.

Hintergrund ist, dass minderjährigen Kindern zunächst die Möglichkeit geboten werden soll eine angemessene gegebenenfalls langandauernde und hochwertige Schul- bzw. Berufsausbildung zu absolvieren. Nur so lässt sich die Selbstständigkeit des Kindes für die Zukunft sicherstellen.

Vorgenannte Grundprinzipien gelten ebenfalls für sogenannte priviligierte Volljährige (soweit unverheiratet, sich noch in Schul- bzw. Berufsausbildung befindlich und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet, sowie im Haushalt eines Elternteiles wohnhaft), da diese minderjährigen Kindern gleichgestellt sind.

Nicht priviligierte Volljährige müssen Lebensbedarf selbst decken

Bei volljährigen Unterhaltsbedürftigen, die keine sogenannten priviligierten Volljährigen sind, wäre bei Unterhaltsbedarf zunächst der eigene Vermögensstamm zu Unterhaltszwecken aufzuzehren. Auch ist der Volljährige grundsätzlich verpflichtet durch Eigeneinkünfte seinen Lebensbedarf selbstständig zu decken.

Unter Umständen kann von Volljährigen auch verlangt werden, daß diese eine Erwerbstätigkeit mit der Ausbildung verbinden, wenn und soweit die Kindeseltern sich in schwierigen finanziellen Verhältnissen befinden. Unter diesen Voraussetzungen kann im Einzelfall auch ein Teilerwerb des eigenen Unterhalts durch beispielsweise Ferienjobs und dergleichen verlangt werden.

Kosten für angemessene Berufs- und Schulausbildung

Eine besondere Rolle spielen die Kosten für eine angemessene (begabungs- und neigungsgerechte) Berufs- und Schulausbildung eines noch nicht zur ökonomischen Selbstständigkeit gelangten Kindes. Grundsatz ist, dass dem Kind eine eigene Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann und soll, solange es sich einer Ausbildung unterzieht, die eine angemessene berufliche und wirtschaftliche Selbstständigkeit zum Ziel hat. Während dieser Zeit sind die Eltern verpflichtet sowohl den allgemeinen Unterhalt des Kindes (Wohnung, Nahrung etc.) zu bestreiten als auch für die speziellen Ausbildungskosten aufzukommen.

In diesem Zusammenhang von besonderer Bedeutung ist der Umstand, dass die elterliche Pflicht zur Ausbildungsfinanzierung auch über das Erreichen des Volljährigenalters hinaus fortgilt unter der Voraussetzung, dass der berufsqualifizierende Abschluss nach Art der Ausbildung (z.B. Studium) oder nach Art der Umstände (z. B. Krankheit oder reifeverzögerte Entwicklung) erst später erreicht werden kann.

Ausbildungsfinanzierung nur für angemessene Dauer geschuldet

Die Ausbildungsfinanzierung ist jedoch nur für eine angemessene Dauer geschuldet. Diese richtet sich in der Regel nach den Umständen des Einzelfalles. Von dem unterhaltsbedürftigen Kind darf erwartet werden, dass das Ausbildungsziel sehr zielstrebig und zügig verfolgt wird.

Für den Fall, dass das Kind die Fortsetzung der Ausbildung nachhaltig vernachlässigt, ohne dass dieses Vorgehen auf Krankheit oder andere gewichtige Gründe zurückzuführen ist, droht der Verlust des Anspruchs auf Ausbildungsfinanzierung!

Vorübergehendes Versagen ist von dieser Regelung nicht umfasst. Auch steht dem Studierenden eine sogenannte Findungs- bzw. Orientierungsphase zu. Darüber hinaus kann von leistungsfähigen Eltern auch die Finanzierung eines Auslandsstudiums geschuldet sein, und zwar unter der Voraussetzung, dass dadurch die fachliche Qualifikation oder die zukünftigen Berufsaussichten des Kindes gefördert werden.

Finanzierungspflicht und Maß der Zumutbarkeit

Begrenzt ist die Pflicht zur Finanzierung einer kostspieligen Ausbildung durch das Maß des Zumutbaren.

In diesem Zusammenhang darf den Eltern mit kleineren und mittleren Einkommen nicht die Last einer expansiven Bildungspolitik um den Preis einer unbilligen Senkung ihres Lebensstandards auferlegt werden.

Die Grenzen der Zumutbarkeit spielen insbesondere eine entscheidungserhebliche Rolle, wenn das Kind eine Zweitausbildung wünscht oder wenn das Kind sich nach berufsqualifizierendem Abschluss in der gleichen Fachrichtung weiterbilden oder wenn es nach erheblicher Ausbildungsdauer das Fach wechseln möchte.

Maßgabe der Düsseldorfer Tabelle

Nach Maßgabe der Düsseldorfer Tabelle liegt die Höhe des angemessenen Gesamtunterhaltsbedarfs eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, bei monatlich 670 Euro (abzüglich vollem Kindergeld mit monatlich 184 Euro). Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteiles wohnen, bemisst sich die Höhe des Unterhaltsbedarfs nach Maßgabe der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle und ist demgemäß abhängig von dem den Eltern zur Verfügung stehenden Einkünften. Der niedrigste Bedarfssatz (bei einem Elterneinkommen bis 1.500 Euro = Einkommensgruppe 1) liegt bei monatlich 488 Euro und der höchste (Einkommensgruppe 10 = 4.701 Euro – 5.100 Euro) bei monatlich 781 Euro, und zwar jeweils abzüglich vollen Kindergeldes mit monatlich 184 Euro.

Ausbildungsvergütung ist auf Unterhaltsbedarf anzurechnen

Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteiles wohnt, ist zwar auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen, jedoch wird zuvor ein Abzug um einen sogenannten ausbildungsbedingten Mehrbedarf i.H.v. monatlich 90 Euro vorgenommen.

Auch hier ist das Kindergeld eines Volljährigen in voller Höhe (184 Euro monatlich) vollumfänglich auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen.

Zwar teilen die Auszubildenden auch nach Eintritt der Volljährigkeit grundsätzlich die Lebensstellung (z.B. gehobene finanzielle Verhältnisse) der Kindeseltern, dennoch ergibt sich aus dem Gesetz daraus kein Anspruch auf dem diesem Lebensstil entsprechende – möglicherweise üppige – Lebensgestaltung.

Auch bei hohem Einkommen der Eltern errechnet sich der Unterhaltsanspruch des Studierenden dergestalt, dass der Höchstsatz sich orientiert an der öffentlichen Ausbildungsförderung. Unter gewissen Umständen des Einzelfalles könnte sich eine mäßige Aufstockung dieses Höchstsatzes ergeben.

Wenn und soweit der wirtschaftliche Hintergrund der Kindeseltern nicht für eine angemessene Ausbildung des Kindes ausreichend sein sollte, gibt es die Möglichkeit der Inanspruchnahme von staatlichen Leistungen, insbesondere nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Die Höhe der staatlichen Leistungen ist abhängig von den finanziellen Verhältnissen der Kindeseltern und ggf. des Ehegatten des Auszubildenden.

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